Ein Freelancer ist scheinselbstständig, wenn er tatsächlich wie ein Angestellter arbeitet. In Deutschland sind die Anhaltspunkte dafür eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Was im Vertrag steht, zählt dabei weniger als das, was im Alltag passiert.
Für deine Agentur geht es um Geld. Stellt die Rentenversicherung eine Beschäftigung fest, schuldest du die Beiträge rückwirkend. Und wenn du Leute beim Kunden einsetzt, kommt ein zweites Risiko dazu: die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.
Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit?
Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Typische Anzeichen in Agenturen:
| Spricht für Beschäftigung | Spricht für Selbstständigkeit |
|---|---|
| Feste Arbeitszeiten, Anwesenheit im Daily wie ein Teammitglied | Freie Zeiteinteilung, Abstimmung nach Bedarf |
| Aufgaben werden laufend vom Teamlead zugeteilt | Abgegrenztes Arbeitspaket mit Ergebnis |
| Firmen-Laptop, Firmen-E-Mail, Eintrag im Organigramm | Eigene Hardware, eigene Domain, eigener Auftritt |
| Bezahlung nach Stunden ohne eigenes Risiko | Festpreis pro Paket, Haftung für Mängel |
| Arbeitet dauerhaft nur für deine Agentur | Mehrere Auftraggeber, eigene Akquise |
| Vertritt die Agentur nach außen wie ein Angestellter | Tritt als eigenes Unternehmen auf |
Kein einzelnes Merkmal entscheidet. Ein Freelancer mit Stundensatz kann selbstständig sein, ein Freelancer mit Festpreis kann scheinselbstständig sein, wenn er sonst wie ein Angestellter eingebunden ist.
Was kostet Scheinselbstständigkeit die Agentur?
Wird eine Beschäftigung festgestellt, schuldet deine Agentur als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 1 SGB IV). Das Problem liegt im Detail:
- Rückwirkend. Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs der Fälligkeit, bei Vorsatz in dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV).
- Arbeitnehmeranteil. Einen unterbliebenen Abzug darfst du nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachholen (§ 28g SGB IV). Für die Jahre davor zahlst du beide Anteile.
- Säumniszuschläge von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat können dazukommen (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
- Strafrecht. Wer als Arbeitgeber Beiträge vorenthält, macht sich strafbar (§ 266a StGB).
Geprüft wird bei der Betriebsprüfung der Rentenversicherung, mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Auslöser kann auch ein Freelancer sein, der Arbeitslosengeld oder Rente beantragt.
Wie schützt du dich mit der Statusfeststellung?
Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, dass sie den Status verbindlich feststellt (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Das geht auch vor Beginn der Tätigkeit, auf Basis des Vertrags und der geplanten Durchführung (§ 7a Abs. 4a SGB IV).
Drei Punkte machen das Verfahren für Agenturen interessant:
- Frühe Antragstellung. Stellst du den Antrag innerhalb eines Monats nach Beginn, und stimmt der Freelancer zu und hat er sich selbst abgesichert, beginnt eine festgestellte Beschäftigung erst mit der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
- Gruppenfeststellung. Nach einer Einzelentscheidung kann die Rentenversicherung auf Antrag des Auftraggebers eine gutachterliche Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse abgeben (§ 7a Abs. 4b und 4c SGB IV).
- Aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
Mehrere dieser Regeln sind befristet: die Entscheidung vor Beginn (Abs. 4a), die Gruppenfeststellung (Abs. 4b und 4c), die Mitentscheidung über ein Beschäftigungsverhältnis zum Kunden im Dreiecksverhältnis (Abs. 2 Satz 2 und 3) und die mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren (Abs. 6 Satz 2). Diese Regeln treten nach § 7a Abs. 7 SGB IV mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, wenn der Gesetzgeber nicht verlängert.
Wann wird der Einsatz beim Kunden zur Arbeitnehmerüberlassung?
Das zweite Risiko betrifft auch deine Angestellten. Arbeitnehmer werden überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Wer das als Teil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit tut, braucht eine Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Ohne Erlaubnis sind die Verträge zwischen dir und dem Kunden und zwischen dir und dem Entwickler unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Dann gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Kunde und Entwickler als zustande gekommen (§ 10 Abs. 1 AÜG). Für den Kunden ist das ein Albtraum, deshalb prüft der Einkauf solche Verträge genau.
Auch mit Erlaubnis gelten Regeln:
- Der Vertrag muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, und die Person muss vorher konkretisiert sein (§ 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG).
- Derselbe Leiharbeitnehmer darf höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Kunden tätig sein, Abweichungen per Tarifvertrag sind möglich (§ 1 Abs. 1b AÜG).
Wie gestaltest du Freelancer-Einsätze sicherer?
Diese Punkte senken beide Risiken:
- Ergebnis statt Zeit. Beschreib Arbeitspakete mit Ergebnis und Abnahme. Werkverträge passen besser zur Selbstständigkeit als Stundenkontingente.
- Eigene Steuerung. Fachliche Anweisungen an Freelancer und an deine Leute beim Kunden kommen von deinem Projektleiter, nie direkt von Mitarbeitern des Kunden.
- Eigenes Auftreten. Freelancer nutzen eigene Hardware, eigene Adressen und stehen nicht im Organigramm.
- Mehrere Auftraggeber. Frag danach und halte es fest.
- Statusfeststellung bei neuen, länger laufenden Einsätzen.
- Rechte im Vertrag. Für Freelancer gilt § 69b UrhG nicht. Ohne Rechteeinräumung im Vertrag bleiben die Rechte beim Freelancer, und du bekommst nur, was der Vertragszweck verlangt (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Der letzte Punkt wird oft vergessen, kostet aber später am meisten. Wie du die Rechte an Freelancer-Code sicherst, steht in Wem gehört der Code?.
Welche Vertragsart zu welchem Einsatz passt, steht in Werkvertrag oder Dienstvertrag. Wenn deine Freelancer im Ausland sitzen, lies Nearshoring.